Gesundheit im Einklang mit der Natur
Gesundheit im Einklang mit der Natur

     Satzung

  

§ 1 Der Verein führt den Namen F.-E.-Bilz-Gesellschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Burgstädt.

 

 § 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege,  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Naturschutzes und der      Landschaftspflege in Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der naturheilkundlichen und sozialpädagogischen Lehren von Friedrich Eduard Bilz.

 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch offene Gesundheits- Jugend- und Altenhilfearbeit; Bildungs- und Anwendungsveranstaltungen, Unterhaltung  eigener Einrichtungen,  landschaftspflegerische Arbeit, wissenschaftliche Forschung und Lobbyarbeit  im mitteldeutschen Raum. Der Verein unterstützt die Bilz Gesundheits- und Aktivregion.

 

 § 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 § 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 § 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 7 Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Jedes Mitglied bekennt sich durch seinen Beitritt zu den Grundsätzen des Vereins und verpflichtet sich zur Einhaltung der              Vereinsbeschlüsse.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten zu Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft und zur Erhebung der Beiträge regelt die Mitgliedsordnung. Die Mitgliedsordnung wird von der    Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 8 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche  Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl, die Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Vorstandes; die Wahl der Kassenprüfer,

die   Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins; die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben,  soweit sich diese aus der Satzung, der Mitgliedsordnung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.  

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Das Stimmrecht der verschiedenen Mitgliedstypen regelt die Mitgliedsordnung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.         

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Weiteres zur  Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 10 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Einzelheiten der Tätigkeit des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den  Heimat- und Verkehrsverein Rochlitz-Muldental e.V.  zur  ausschließlichen  und unmittelbaren Verwendung für Zwecke der  Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Sachsen.

 

Burgstädt, den 11. April 2017 

 

     Mitgliedschaft

 

Bei uns erleben Sie interessante Veranstaltungen, Ausflüge und den Austausch mit Gleichgesinnten - alles zum Thema Gesundheitspflege im Einklang mit der Natur. Mitglied wird man mittels Aufnahmeantrag. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, ein Aufnahmeantrag und die Mitgliedsordnung werden Ihnen dann zugeschickt. Wir freuen uns auf Sie!

Hier finden Sie uns

F.-E.-Bilz-Gesellschaft e.V.
Peniger Str. 29
09217 Burgstädt, Sachsen

Kontakt

Senden Sie uns eine e-Mail an f-e-bilz-gesellschaft@gmx.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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